Anträge auf Novemberhilfe können bis zum 31.01.2021 gestellt werden. Anträge auf Dezemberhilfe können bis zum 31.03.2021 gestellt werden.

November- und Dezemberhilfe

 

Erste Abschlagszahlungen der Dezemberhilfe laufen seit Dienstag, 5. Januar 2021.

Die reguläre Auszahlung der komplett beantragten Novemberhilfe ist am 11. Januar 2021 gestartet.

Die Bundesregierung unterstützt alle vom November-Lockdown Betroffenen mit einer „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“, der sogenannte November- und Dezemberhilfe.

WICHTIG! Von den November- und Dezemberhilfen nicht umfasst sind regionale Schließungen auf Grundlage der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020. Die vom Lockdown beginnend ab dem 16. Dezemer betroffenen Betriebe werden in den Überbrückungshilfen III berücksichtigt.

Der Zuschuss der November-/Dezemberhilfen beträgt, unabhängig von den unternehmensbezogenen Fixkosten, jeweils 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November sowie im Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.

Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober beziehungsweise 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung bis einschließlich 31. Oktober 2020 gewählt werden.

In einem zweistufigen Verfahren werden zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50% der beantragten November-/Dezemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 50.000 Euro pro Antragsteller. Grundsätzlich erfolgt die elektronische Antragstellung über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte). Ausgenommen sind Solo-Selbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen. Sie können den Antrag selbst stellen – ohne prüfenden Dritten, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. Sollten Sie noch kein Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen.

Aktuelle Informationen des saarländischen Ministeriums für Wirtschaft finden Sie hier